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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §37 Abs1;Rechtssatz
Fällt das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Beschwerde betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs 1 FrG 1993 nachträglich weg, da der Fremde nach Einbringung der Beschwerde abgeschoben wurde, ist die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und
das Verfahren einzustellen (Hinweis B 3.5.1993, 93/18/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180311.X02Im RIS seit
13.06.2001