RS Vwgh 1994/9/29 94/18/0311

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Fällt das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer Beschwerde betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs 1 FrG 1993 nachträglich weg, da der Fremde nach Einbringung der Beschwerde abgeschoben wurde, ist die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und

das Verfahren einzustellen (Hinweis B 3.5.1993, 93/18/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180311.X02

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten