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40 VerwaltungsverfahrenNorm
StGG Art8 VStG §54b Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe; ungerechtfertigte Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe iSd §54 VStGRechtssatz
Der Begriff der "Uneinbringlichkeit" im §54 b Abs2 VStG 1950 setzt zwingend voraus, daß der Bestrafte zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande ist. Keinesfalls konnte von "Uneinbringlichkeit" iS der zitierten Gesetzesstelle nur deswegen gesprochen werden, weil sich der Bestrafte - wie hier - in Untersuchungshaft befand.
Unter diesen Umständen konnte die Behörde - die kein Vollstreckungsverfahren (iS des §3 VVG 1950) führte - nicht mit gutem Grund zur Auffassung gelangen, daß die Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich sei.
Daß die Überstellung aus der Gerichtshaft zur sofortigen Einleitung der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift anzudeuten scheint - unter den obwaltenden Umständen mühelos möglich war, hingegen der Vollstreckung der (Primär-)Geldstrafe - den Abschluß der Sache verzögernde - Schwierigkeiten faktischer Art entgegengestanden sein dürften vermochte die fehlenden Voraussetzungen des §54 b Abs2 VStG 1950 nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht,Strafe, VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B921.1989Dokumentnummer
JFR_10099774_89B00921_01