TE Vfgh Erkenntnis 2004/6/30 B513/02

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs3
AVG §45
BDG 1979 §38, §40
PoststrukturG §17, §17a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Postbeamten; keine willkürliche Interessenabwägung insbesondere unter Berücksichtigung der längeren Fahrzeit des Beschwerdeführers an den neuen Dienstort

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberoffizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

1.2.1. Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 teilte das Personalamt Salzburg dem Beschwerdeführer mit, dass seine amtswegige Versetzung zum Logistikzentrum 5000 Salzburg, Dienstort Wals-Siezenheim, mit 1. September 2001 und an dieser Dienststelle seine dauernde Verwendung auf einem seinem bisherigen beim Postamt 5020 Salzburg gleichwertigen Arbeitsplatz in Aussicht genommen werde. An der Versetzung bestehe infolge der Verlegung seiner bisherigen Dienststelle zum Logistikzentrum ein wichtiges dienstliches Interesse.

1.2.2. Gegen die beabsichtigte Versetzung brachte der Beschwerdeführer Einwendungen vor, wobei er sich wegen der "massiven Verlängerung" seines Arbeitsweges und der damit verbundenen Fahrzeiten gegen die Versetzung aussprach.

1.2.3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Personalamtes Salzburg vom 22. Oktober 2001 aus "dienstlichen Gründen" gemäß §38 Beamten-DienstrechtsG 1979 (BDG 1979) iVm. §17a Abs8 PoststrukturG (PTSG) mit 1. November 2001 zum Logistikzentrum versetzt.

Zur Begründung des Bescheides wurde ua. ausgeführt, an der Versetzung bestehe ein dienstliches Interesse, weil die bisherige Dienststelle des Beschwerdeführers vom Standort des Postamtes 5020 Salzburg nach Wals-Siezenheim verlegt und dem dortigen Logistikzentrum eingegliedert worden sei. Unter Zugrundelegung der Fahrpläne der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel und auf Grund des vom bisherigen Dienstort des Beschwerdeführers bis zum Logistikzentrum eingerichteten Werksbusses würde die Fahrzeit des Beschwerdeführers zu seinem neuen Dienstort zwischen 45 und 65 Minuten liegen, worin im Hinblick auf die bisher benötige Fahrzeit von rund 30 Minuten keine wesentliche Erschwernis liege, die die Versetzung gemäß §38 Abs4 BDG 1979 unzulässig mache.

2. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (im Folgenden: Berufungskommission) mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 keine Folge.

Dieser Berufungsbescheid wird wörtlich ua. wie folgt begründet:

"Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Dienststelle des BW [(Berufungswerbers)] bezogen auf den BW aus nicht als unsachlich zu erkennenden Gründen aufgelöst worden ist und die notwendige Zustimmung nach §101 ArbVG eingeholt worden ist. Die Auflösung der Arbeitsorganisationseinheit des BW begründet so das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BW. Das wichtige dienstliche Interesse an der Zuweisung des BW ist im Personalbedarf der neuen Dienststelle des BW begründet; dies wird vom BW inhaltlich nicht in Frage gestellt.

Zu den einzelnen Punkten der Berufung:

...

ad 2) Die Zustimmung des Betriebsrates stellt eine konstitutive Voraussetzung für eine verschlechternde Versetzung dar. Da es sich dabei um eine belegschaftsrechtliche Maßnahme handelt, vertritt die Berufungskommission die Rechtsauffassung, dass im Rahmen der Vorverständigung des BW gemäß §38 Abs6 BDG ein expliziter Hinweis auf die erteilte Zustimmung nicht erforderlich ist.

...

ad 4) Die Möglichkeit zur Geltendmachung der Interessen des BW im Verfahren war durch die Einhaltung der Bestimmung des §38 Abs6 BDG und die vom BW wahrgenommene Berufungsmöglichkeit hinreichend gegeben.

ad 5) Im angefochtenen Bescheid wurde auf die Einwendungen des BW ausreichend eingegangen, die in der Verständigung vom 26.7.2001 angeführten Hinweise auf die Fahrtdauer korrelieren mit den im Bescheid dargestellten Fahrtzeiten. Der BW hat hinsichtlich der Sachlage nichts Entscheidendes vorgebracht, was das wichtige dienstliche Interesse an der bekämpften Personalmaßnahme hätte in Frage stellen können.

ad 6) Auch unter Berücksichtigung der Invalidität des BW stellt die nunmehr gegebene längere Fahrzeit eine noch zumutbare Größe dar.

...

Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Darstellung der Fahrtzeiten entspricht der Realität. Durch die Einrichtung eines Schichtbusses wurden vom Dienstgeber zudem entsprechende Erleichterungen geschaffen.

Die vom BW ins Treffen geführten Berufungsgründe haben das wichtige dienstliche Interesse an der bekämpften Personalmaßnahme nicht in Frage gestellt. Im Rahmen der Möglichkeiten wurden die persönlichen Verhältnisse des BW berücksichtigt. Im Hinblick auf das unsubstituierbare durch die Auflösung der Arbeitsorganisationseinheit des BW gegebene Wegversetzungsinteresse des BW liegt der Tatbestand des §38 Abs4 zweiter Satz BDG nicht vor."

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

Dazu wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"l) Mit dem angefochtenen Bescheid vertritt die Berufungskommission die Rechtsauffassung, dass im Rahmen der Vorverständigung des Beschwerdeführers gem. §38 Abs6 BDG ein expliziter Hinweis auf die erteilte Zustimmung nicht erforderlich ist.

Die belangte Behörde hätte [den Beschwerdeführer] aber über das Ergebnis der Befassung des Betriebsrates informieren müssen. Durch die vollinhaltliche Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungskommission wurde dem Beschwerdeführer durch die Nichtbekanntgabe des ergänzenden Akteninhaltes die Möglichkeit genommen, zum gesamten vorliegenden bisherigen Verfahren eine Stellungnahme bzw. Einwendungen im Sinne des §38 Abs6 BDG [abzugeben].

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer also willkürlich und gleichheitswidrig das Parteiengehör im Sinne des §38 Abs6 BDG beschnitten bzw. eingeschränkt. Dies ist eine qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften und damit die Ausübung von Willkür (u.a. VfSlg. 5139, 5512, 8257, 8309, 8320).

2) Im gegenständlichen Fall beruht der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls auf eine[r] dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage bzw. wurde Willkür geübt, da [die Berufungskommission] entgegen der Bestimmung des §38 Abs4 BDG von einem dienstlichen Interesse an der bekämpften Personalmaßnahme ausgegangen ist, ... obwohl sich unwidersprochenermaßen der Arbeitstag durch die verschlechternde Versetzung um 2 Stunden und 20 Minuten für den (zu 15% invaliden) Beschwerdeführer verlängern würde. In diesem Zusammenhang wurden also willkürlich ohne jegliche Zugrundelegung objektiver Kriterien die persönlichen Verhältnisses des Beschwerdeführers weder berücksichtigt noch wurde diesbezüglich eine Interessensabwägung im Sinne des Gesetzes vorgenommen. Ebenfalls wurde das diesbezüglich behauptete dienstliche Interesse trotz der erwähnten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht einmal begründet."

4. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die hier in erster Linie maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.1. Gemäß §17a Abs1 PTSG sind die Bestimmungen des BDG 1979 für Beamte, die zu Folge §17 Abs1a PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen wurden, ua. mit der Maßgabe anzuwenden, dass kraft Abs8 leg. cit. Betriebe iSd. §4 Abs1 Post-BetriebsverfassungsG als Dienststellen iSd. §273 Abs1 BDG 1979 gelten.

1.2. Der die "Versetzung" von Beamten regelnde §38 BDG 1979, BGBl. 333 idF BGBl. I 1998/123, hat folgenden Wortlaut:

"§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3. wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 wie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

2.2. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, im Besonderen gegen §38 BDG 1979 (vgl. zB VfSlg. 16.336/2001 mwH), keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

2.3. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

2.4. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Zum Beschwerdevorbringen, die Berufungskommission habe "ohne jegliche Zugrundelegung objektiver Kriterien die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers weder berücksichtigt noch ... diesbezüglich eine Interessensabwägung [iSd. §38 Abs4 BDG 1979] vorgenommen", ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits die erstinstanzliche Behörde eingehend und auf Grund der dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage nachvollziehbar mit dem einzigen vom Beschwerdeführer gegen seine Versetzung erhobenen Einwand, die "massive Verlängerung" des Arbeitsweges sei ihm unzumutbar, auseinandergesetzt hat. Wenn die Berufungskommission - ausgehend von diesen Überlegungen der erstinstanzlichen Behörde - zu der Rechtsmeinung gelangte, dass die durch die Änderung des Dienstortes bedingte längere Fahrzeit auch "unter Berücksichtigung der Invalidität des [Beschwerdeführers] eine noch zumutbare Größe dar[stelle]", so kann diese Annahme nicht als willkürlich bezeichnet werden.

Ob der Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung - etwa in der Frage der Einhaltung der Vorschriften des §45 AVG seitens der belangten Behörde, im Besonderen der Bestimmungen über das Parteiengehör - zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 15.831/2000 uva.).

3. Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und Fernmelderecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B513.2002

Dokumentnummer

JFT_09959370_02B00513_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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