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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Im Hinblick auf die von alkoholisierten Lenkern ausgehenden großen Gefahren für die Allgemeinheit (hier drei Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO) ist die Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordung und Sicherheit gefährdet (§ 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180593.X02Im RIS seit
12.06.2001