RS Vwgh 1994/9/29 94/18/0555

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1;
FrG 1993 §15 Abs1 Z3;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Die am 25.6.1991 im Asylverfahren gemachten unrichtigen Angaben des Fremden über seine Flucht und den Zeitpunkt der Einreise nach Österreich können nicht unmittelbar dem § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 unterstellt werden, weil sie nicht auf die Verschaffung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem in § 15 Abs 1 Z 3 FrG 1993 genannten, damals noch nicht in Geltung gestandenen AsylG 1991 gerichtet waren. Dies ändert aber nichts daran, daß die belange Behörde im Rahmen des § 18 Abs 1 FrG 1993 auch dieses Fehlverhalten zu berücksichtigen hatte, welches darauf gerichtet war, den Anschein zu erwecken, der Fremde sei gemäß § 5 Abs 1 AsylG 1968 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, und daher ebenso verwerflich ist wie ein dem § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 zu unterstellendes Verhalten (Hinweis E 25.11.1991, 90/19/0531).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180555.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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