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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/04 94/18/0010 1Stammrechtssatz
Der Fremde hat von sich aus (initiativ) zu beweisen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfüge; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0135).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180606.X04Im RIS seit
20.11.2000