RS Vfgh 1990/2/26 B499/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33 ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; Fehlen des Hinweises auf Beschwerdemöglichkeit bei Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsmittelbelehrung ohne Einfluß auf Fristenlauf

Rechtssatz

Es mag zwar zutreffen, daß es nach der Praxis der Verwaltungsbehörden - mangels Verpflichtung hiezu - üblich ist, in Berufungsentscheidungen auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof hinzuweisen; das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises hat aber weder auf den Beginn des Laufens der Frist Einfluß noch kann darin ein Umstand erblickt werden, aus dem ein Grund für die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages abgeleitet werden könnte (vgl. VfSlg. 10813/1986, VwSlg. 11444/1984).

Aus den Ausführungen des Antragstellers geht auch deutlich hervor, daß seine gesundheitliche Beeinträchtigung weder als unvorhergesehenes noch als unabwendbares Ereignis gewertet werden kann, das ihn an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte.

Entscheidungstexte

  • B 499/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1990 B 499/89

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Bescheid, Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B499.1989

Dokumentnummer

JFR_10099774_89B00499_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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