RS Vwgh 1994/9/29 94/18/0288

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §9 Abs1 idF 1992/838;
FrG 1993 §17;

Rechtssatz

Ist das Asylverfahren (mit dem im Instanzenzug abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres) rechtskräftig negativ abgeschlossen, so kommt dem Bf jedenfalls ab diesem Zeitpunkt - sollte er je eine solche gehabt haben - keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung mehr zu (§ 7 Abs 3 AsylG 1991). Daraus folgt, daß § 9 Abs 1 AsylG 1991 idF 1992/838 der Erlassung der Ausweisung gegen den Fremden nicht entgegensteht (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180288.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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