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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §7 Abs3;Rechtssatz
Ist das Asylverfahren (mit dem im Instanzenzug abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres) rechtskräftig negativ abgeschlossen, so kommt dem Bf jedenfalls ab diesem Zeitpunkt - sollte er je eine solche gehabt haben - keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung mehr zu (§ 7 Abs 3 AsylG 1991). Daraus folgt, daß § 9 Abs 1 AsylG 1991 idF 1992/838 der Erlassung der Ausweisung gegen den Fremden nicht entgegensteht (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180288.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009