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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Selbst wenn der Fremde die "Untersagung des Weiterfahrens" durch Exekutivorgane nicht verstanden haben sollte, hätte er als Kraftfahrzeuglenker wissen müssen, daß er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen durfte.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180593.X03Im RIS seit
12.06.2001