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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/10 93/18/0569 3Stammrechtssatz
Der VwGH vermag die Schaffung eines Ausnahmetatbestandes lediglich zugunsten jener Sichtvermerksversagungsgründe nicht als willkürlich zu erkennen, die eine allfällige finanzielle Belastung des österreichischen Staates hintanhalten sollen, dergestalt, daß ungeachtet des Vorliegens dieser Versagungsgründe ein Sichtvermerk dann erteilt werden kann, wenn die mögliche finanzielle Belastung Österreichs durch entsprechende privatrechtliche Maßnahmen vorhersehbarweise ausgeschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180558.X01Im RIS seit
11.07.2001