RS Vwgh 1994/9/29 93/18/0558

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs3;
StGG Art2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/10 93/18/0569 3

Stammrechtssatz

Der VwGH vermag die Schaffung eines Ausnahmetatbestandes lediglich zugunsten jener Sichtvermerksversagungsgründe nicht als willkürlich zu erkennen, die eine allfällige finanzielle Belastung des österreichischen Staates hintanhalten sollen, dergestalt, daß ungeachtet des Vorliegens dieser Versagungsgründe ein Sichtvermerk dann erteilt werden kann, wenn die mögliche finanzielle Belastung Österreichs durch entsprechende privatrechtliche Maßnahmen vorhersehbarweise ausgeschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180558.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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