RS Vfgh 1990/2/26 B212/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

19 Völkerrechtliche Verträge
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten Beschwerdegegenstands; keine Erbringung eines ausreichenden Nachweises für die behaupteten Mißhandlungen trotz Vorlage eines Sachverständigengutachtens

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Erbringung ausreichender Nachweise für die behaupteten Mißhandlungen.

Was den Vorwurf der Mißhandlungen betrifft, stehen die Aussagen des Beschwerdeführers und der Kriminalbeamten in unvereinbarem Widerspruch zueinander. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird - jedenfalls zum Teil - durch das Sachverständigengutachten gestützt.

Was seine behauptete Fesselung betrifft, legt die Darstellung des Beschwerdeführers nahe, daß er sich in einer derartigen Situation befunden haben dürfte, zumal der Rekonstruktionsversuch, der vom Sachverständigen durchgeführt wurde, jedenfalls nicht ergeben hat, daß der Beschwerdeführer Unmögliches behauptet hat.

Die Staatsanwaltschaft Wien legte wohl die Anzeige gegen die Beamten wegen §§83 und 313 StGB am 6. März 1989 gemäß §90 StPO zurück, jedoch wurden in dem Verfahren nur zwei der vier Kriminalbeamten vernommen, die in die zum Vorwurf der Mißhandlung des Beschwerdeführers am 31. Dezember 1989 führenden Geschehnisse involviert waren. Da eine Gegenüberstellung mit dem Beschwerdeführer nicht vorgenommen wurde, ergab sich erst im verfassungsgerichtlichen Verfahren, daß einer der beiden gerichtlich vernommenen Kriminalbeamten vom Vorwurf des Beschwerdeführers gar nicht betroffen war, wohingegen der andere, vom Beschwerdeführer tatsächlich beschuldigte Kriminalbeamte im strafgerichtlichen Verfahren nicht einmal namentlich erwähnt wurde.

Unter den gegebenen Umständen ist der Verfassungsgerichtshof heute weder in der Lage, völlig auszuschließen, daß der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 31. Dezember 1988 im Polizeikommissariat Schmelz mißhandelt wurde, noch sieht er sich imstande, den Vorwürfen des Beschwerdeführers zu folgen, zumal dieser - wie seine strafgerichtliche Verurteilung erweist - bei seiner Vernehmung im Bezirkspolizeikommissariat Schmelz bewußt wahrheitswidrige Vorwürfe erhob, weshalb ihm insoferne der Straftatbestand der Verleumdung zur Last gelegt wird.

Entscheidungstexte

  • B 212/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1990 B 212/89

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B212.1989

Dokumentnummer

JFR_10099774_89B00212_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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