RS Vfgh 1990/2/26 B88/90

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33 ZPO §146 Abs1

Rechtssatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags

Irrtum bei den als Fristensachen aufzugebenden Schriftstücken durch eine Angestellte des Beschwerdevertreters (die aufzugebende Beschwerde blieb in der Kanzlei zurück), die seit Jahren als stets verläßliche Kanzleikraft tätig war; minderer Grad des Versehens, entschuldbare Fehlleistung.

Entscheidungstexte

  • B 88/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1990 B 88/90

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B88.1990

Dokumentnummer

JFR_10099774_90B00088_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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