RS Vwgh 1994/9/29 94/18/0311

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §56;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0712/78 B 10. Jänner 1979 VwSlg 9732 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Ist eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bfr noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, da weder die Bestimmung des § 56 VwGG 1956 anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs 1 und 2 lit b VwGG 1965 zu gelten hat.

Schlagworte

Belangte Behörde als obsiegende Partei Beschwerdeführer Anwaltszwang Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180311.X03

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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