RS Vwgh 1994/9/29 94/18/0600

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
StGB §43;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0150 1 (hier: bedingte Strafnachsicht)

Stammrechtssatz

Die zur Vollziehung des Fremdengesetzes zuständige Behörde hat ohne Bindung an die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen des Gerichtes (hier betreffend die außerordentliche Strafmilderung) zu beurteilen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180600.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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