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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0150 1 (hier: bedingte Strafnachsicht)Stammrechtssatz
Die zur Vollziehung des Fremdengesetzes zuständige Behörde hat ohne Bindung an die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen des Gerichtes (hier betreffend die außerordentliche Strafmilderung) zu beurteilen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180600.X03Im RIS seit
11.07.2001