RS Vfgh 1990/2/26 B533/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mangels Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber

Rechtssatz

Die belangte Behörde versteht die Bestimmung des §6 Abs1 litc Tir. GVG dahin, daß sie eine Prognose darüber aufzustellen habe, was mit den in Betracht kommenden Grundstücken im Falle der Erteilung der beantragten Genehmigung geschehen würde; diese Prognose habe auf den Behauptungen eines Antragstellers aufzubauen, die Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der behaupteten Genehmigungsvoraussetzungen sei jedoch anhand objektiver Kriterien zu beurteilen.

Der belangten Behörde kann nicht angelastet werden, mit dieser Rechtsauffassung das Gesetz in gehäuftem Maße verkannt zu haben.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann der belangten Behörde jedenfalls nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt unvertretbar damit gewürdigt zu haben, daß sie Bedenken hegt, der beabsichtigte Rechtserwerb stehe im Widerspruch zu §6 Abs1 litc Tir. GVG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehr, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B533.1989

Dokumentnummer

JFR_10099774_89B00533_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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