RS Vwgh 1994/9/29 94/18/0311

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Übereinstimmende Rechtsprechung mit einem anderen Tribunal: VfGH E 1994/07/02 B 2233/93;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.7.1994, B 2233/93, nicht veranlaßt, von seiner Ansicht, daß in einem Fall, in dem der Fremde aufgrund der gegen ihn erlassenen Ausweisung bereits in den von ihm in seinem gemäß § 54 Abs 1 FrG 1993 gestellten

Antrag bezeichneten Staat abgeschoben worden ist, kein rechtliches Interesse des Fremden an einer Sachentscheidung im Feststellungsverfahren nach dieser Bestimmung durch den Verwaltungsgerichtshof (mehr) bestehe, abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei, daß jeder Verwaltungsakt, der in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein müsse. Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß mit der Abschiebung des Fremden der durch den für ihn negativen Feststellungsbescheid bewirkte Eingriff in seine Rechtssphäre beendet ist, also nicht (mehr) von einem objektiven Interesse des Fremden an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides gesprochen werden kann. Die gegenteilige Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes vermag nicht zu überzeugen. Denn anders als er meint, würde eine nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, daß eine Abschiebung des Fremden in den von ihm bezeichneten Staat

unzulässig sei, nicht "pro futuro" wirken.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180311.X04

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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