Da es sich bei der Feststellung der Behörde, daß eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nur dann vorliege, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgeblichen Erwägungen die Nachprüfbarkeit des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.