RS Vwgh 1994/9/29 94/18/0522

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §71 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/30 91/08/0099 2

Stammrechtssatz

Die Verbindlichkeit eines Bescheides tritt mit seiner Unanfechtbarkeit ein und endet erst mit seiner Beseitigung. Unanfechtbarkeit bedeutet, daß ein Bescheid von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann. Hingegen hindert die Möglichkeit, den Bescheid durch Antrag auf Wiederaufnahme oder Antrag auf Wiedereinsetzung zu beseitigen, ebensowenig wie die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts den Eintritt der Unanfechtbarkeit (Hinweis E 6.2.1990, 89/08/0357, 90/08/0001).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180522.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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