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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein zweitinstanzliches Strafurteil mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen sowie eines Individualantrages auf Aufhebung des §114 Abs1 StGB mangels LegitimationRechtssatz
Der Einschreiter hätte schon im Zug des Rechtsmittelverfahrens beim Landesgericht für Strafsachen Wien seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §114 Abs1 StGB vortragen und geltend machen können, um das gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG antragsbefugte Rechtsmittelgericht zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zu veranlassen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 11315/1987), sodaß ein (Individual-)Antrag allein schon deshalb nicht mehr zulässig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1231.1989Dokumentnummer
JFR_10099774_89B01231_01