RS Vfgh 1990/2/26 B1231/89, G313/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein zweitinstanzliches Strafurteil mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen sowie eines Individualantrages auf Aufhebung des §114 Abs1 StGB mangels Legitimation

Rechtssatz

Der Einschreiter hätte schon im Zug des Rechtsmittelverfahrens beim Landesgericht für Strafsachen Wien seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §114 Abs1 StGB vortragen und geltend machen können, um das gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG antragsbefugte Rechtsmittelgericht zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zu veranlassen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 11315/1987), sodaß ein (Individual-)Antrag allein schon deshalb nicht mehr zulässig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1231.1989

Dokumentnummer

JFR_10099774_89B01231_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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