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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §17 Abs1;Rechtssatz
Für die Festsetzung der Lohnklasse kommt es nicht auf die "Abrechnung" der Provisionsansprüche, sondern darauf an, welcher Provisionsanspruch dem Arbeitslosen im letzten vollen Kalendermonat seines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vor Antragstellung (Hinweis E 6.3.1986, 84/08/0152) zusteht, (Hinweis E 14.3.1989, 87/08/0153), wobei auch bei Bejahung eines solchen Anspruches ein davon zu errechnender aliquoter Sonderzahlungsanteil nur dann zu berücksichtigen ist, wenn dem Arbeitslosen nach den für die Sonderzahlungen maßgeblichen Rechtsgrundlagen ein diesbezüglicher Anspruch zusteht.
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff ProvisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080122.X08Im RIS seit
18.10.2001