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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Verbindlichkeit eines Bescheides tritt mit seiner Unanfechtbarkeit ein und endet erst mit seiner Beseitigung. Unanfechtbarkeit bedeutet, daß ein Bescheid von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann. Hingegen hindert die Möglichkeit, den Bescheid durch Antrag auf Wiederaufnahme oder Antrag auf Wiedereinsetzung zu beseitigen, ebensowenig wie die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts den Eintritt der Unanfechtbarkeit (Hinweis E 6.2.1990, 89/08/0357, 90/08/0001).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991080099.X02Im RIS seit
11.07.2001