RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0180

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §60;
SHG OÖ 1973 §38 Abs1;
SHG OÖ 1973 §38 Abs2;

Rechtssatz

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung des Bedarfes zur Unterbringung von Hilfeempfängern in Pflegeheimen ist nicht allein von einer, von einem Antragsteller auf Anerkennung eines Pflegeheimes als gleichartig erfolgten Einschätzung eines solchen Bedarfes durch die Sozialhilfeträger abhängig ist. Mangels einer derartigen Anordnung im Gesetz steht einem Antragsteller vielmehr nicht nur das Recht zu, jene konkreten (ihm nicht zugänglichen) relevanten Daten bekanntgegeben zu erhalten, die ihm eine Überprüfung dieser Einschätzung ermöglichen, sondern, auch das Recht, sich dazu in angemessener Frist zu äußern und zum Erweis der objektiven Unrichtigkeit dieser Einschätzung entsprechende (ihm mögliche) Beweisanbote zu Fakten, die Schlüsse über den objektiven Bedarf von Hilfeempfängern nach Unterbringung in Pflegeheimen ermöglichen (z.B. über die Länge der Wartezeiten, über die Zahl der Wartenden, usw.) zu erstatten. zur Ermittlung solcher und ähnlicher Daten kann auch eine Befragung der Leiter bestehender Pflegeheime beitragen.

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080180.X03

Im RIS seit

22.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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