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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung des Bedarfes zur Unterbringung von Hilfeempfängern in Pflegeheimen ist nicht allein von einer, von einem Antragsteller auf Anerkennung eines Pflegeheimes als gleichartig erfolgten Einschätzung eines solchen Bedarfes durch die Sozialhilfeträger abhängig ist. Mangels einer derartigen Anordnung im Gesetz steht einem Antragsteller vielmehr nicht nur das Recht zu, jene konkreten (ihm nicht zugänglichen) relevanten Daten bekanntgegeben zu erhalten, die ihm eine Überprüfung dieser Einschätzung ermöglichen, sondern, auch das Recht, sich dazu in angemessener Frist zu äußern und zum Erweis der objektiven Unrichtigkeit dieser Einschätzung entsprechende (ihm mögliche) Beweisanbote zu Fakten, die Schlüsse über den objektiven Bedarf von Hilfeempfängern nach Unterbringung in Pflegeheimen ermöglichen (z.B. über die Länge der Wartezeiten, über die Zahl der Wartenden, usw.) zu erstatten. zur Ermittlung solcher und ähnlicher Daten kann auch eine Befragung der Leiter bestehender Pflegeheime beitragen.
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080180.X03Im RIS seit
22.04.2002Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009