RS Vwgh 1994/9/30 91/08/0099

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/28 90/06/0172 8

Stammrechtssatz

Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet in formeller Hinsicht dessen Unanfechtbarkeit im administrativen Instanzenzug (§ 68 Abs 1 AVG) einerseits und in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formellen rechtskräftigen Bescheid andererseits. Dieser Begriff der Rechtskraft liegt auch § 2 Abs 1 zweiter Satz Stmk BauO 1968 zugrunde.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080099.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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