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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §17 Abs1;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs 2 AlVG scheidet eine Kumulierung des Fortbezugsanspruches und des Neuanspruches aus, vielmehr besteht unter Verlust des Fortbezugsanspruches nur der Neuanspruch; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus unter weiterer Bedachtnahme auf die Abgrenzung der "Anmeldung" nach § 19 Abs 1 AlVG und der "Geltendmachung" nach § 17 Abs 1 und § 46 Abs 1 AlVG, daß dann, wenn ein solcher Arbeitsloser entweder nur sein vermeintliches Fortbezugsrecht "anmeldet" oder daneben auch ausdrücklich seinen Neuanspruch geltend macht, diese "Anmeldung", gestützt auf § 19 Abs 2 AlVG, abzuweisen ist und im erstgenannten Fall der Neuanspruch erst ab seiner (voraussetzungsgemäß noch nicht erfolgten) Geltendmachung zuerkannt werden kann, im zweiten Fall (oder dann wenn von vornherein nur der Neuanspruch geltend gemacht wurde) das Arbeitslosengeld aufgrund dieses Neuanspruches zu gewähren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080122.X03Im RIS seit
18.10.2001