RS Vwgh 1994/9/30 91/08/0178

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14 Abs2;
AlVG 1977 §19 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs1;

Rechtssatz

Da sich aus § 19 AlVG ableiten läßt, daß ein einmal entstandener Arbeitslosengeldanspruch für den Zeitraum von drei Jahren nicht untergehen soll, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen einmal vorgelegen sind, tritt der zum Zeitpunkt des neuerlich gestellten Antrages auf Arbeitslosengeld (der hier zu Recht auch als "Anmeldung" des Restanspruches gewertet wurde; Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0122) gebührende Arbeitslosengeldanspruch iSd § 21 Abs 1 AlVG (Hinweis E 19.5.1988, 88/08/0079) im Anschluß an den Fortbezugsanspruch wieder in Wirkamkeit (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080178.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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