RS Vwgh 1994/9/30 91/08/0194

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Ist einer der Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht, so ist die Anwendung des Abs 1 (dh die Rückforderung gegenüber dem Leistungsempfänger) durch § 25 Abs 2 AlVG nicht nur nicht ausgeschlossen (Hinweis E 23.10.1986, 86/08/0158): Aus dem Regelungszusammenhang der Bestimmungen des § 25 Abs 1 und Abs 2 AlVG muß vielmehr geschlossen werden, daß eine positive Gebrauchnahme von Ermessen nach § 25 Abs 2 AlVG - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen (Hinweis E 28.6.1994, 93/08/0197) - nur dann als im Sinne des Gesetzes gelegen in Betracht kommt, wenn entweder ein Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs 1 AlVG nicht vorliegt oder ein solcher zwar verwirklicht ist, aber eine Rückforderung vom Empfänger der Leistung nach diesen Bestimmungen aus tatsächlichen Gründen scheitert (Hinweis E 23.10.1986, 86/08/0158).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080194.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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