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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
ASVG §135 idF 1991/676;Rechtssatz
Ausgehend von den in § 1 Abs 1, § 2 Abs 1, 3, 4, 6, und 7 Slbg SHG zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Sozialhilfe sind nach Maßgabe dieser Zielsetzungen des Sozialhilferechtes einerseits ganz allgemein die Leistungen im Rahmen der Krankenhilfe weder auf die von der Krankenversicherung erfaßten Risken noch auf die dort vorgesehenen Ansprüche beschränkt und daher im Rahmen der Heilbehandlung, soweit erforderlich, auch die Kosten für Dienstleistungen, die nicht von Ärzten erbracht werden, zu übernehmen, andererseits ist für die Ermittlung der Notwendigkeit einer Heilbehandlung jedenfalls auch das im Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe bestehende sozialvesicherungsrechtliche Verständnis heranzuziehen. Eine psychotherapeutische Behandlung iSd § 135 Z 3 ASVG idF der 50ten ASVGNov kann jedenfalls unter § 14 Abs 1 Z 1 Slbg SHG subsumiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080264.X03Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009