RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0122

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §19 Abs1;
AlVG 1977 §19 Abs2;

Rechtssatz

Was rechtens ist, wenn sowohl ein Fortbezugsanspruch als auch ein (nicht dem § 19 Abs 2 AlVG unterliegender) Neuanspruch besteht, regelt § 19 Abs 2 AlVG nur rudimentär, nämlich insofern, als auch in diesem Fall "auf Anmeldung" (also auch hier nicht von Amts wegen) der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Dauer zu gewähren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080122.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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