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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §17 Abs1;Rechtssatz
Was rechtens ist, wenn sowohl ein Fortbezugsanspruch als auch ein (nicht dem § 19 Abs 2 AlVG unterliegender) Neuanspruch besteht, regelt § 19 Abs 2 AlVG nur rudimentär, nämlich insofern, als auch in diesem Fall "auf Anmeldung" (also auch hier nicht von Amts wegen) der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Dauer zu gewähren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080122.X04Im RIS seit
18.10.2001