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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde StGG Art9 StPO §141 Abs2 VfGG §15 Abs2Leitsatz
Unschädlichkeit offensichtlicher Schreibversehen in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; keine Verletzung des Hausrechtes bei Hausdurchsuchung unter der vertretbaren Annahme, eine vorzuführende Person halte sich in den zu durchsuchenden Räumen auf; Zurückweisung eines Teils der Beschwerde mangels Bestimmtheit des BegehrensRechtssatz
Offenkundiges Schreibversehen in einer Beschwerde.
Daß in dem Begehren die Hausdurchsuchung nicht ausdrücklich erwähnt wird, verschlägt nichts, weil sich aus dem Zusammenhang klar ergibt, daß ein offenkundiges, in der Auslassung von etwa zwei oder drei Worten bestehendes Schreibversehen unterlaufen ist.
Keine Verletzung des Hausrechtes durch die von Sicherheitsorganen aus eigener Macht vorgenommene Hausdurchsuchung.
Die Angabe der Wohnung der Beschwerdeführerin im richterlichen Vorführungsbefehl, die früher bestandene Lebensgemeinschaft zwischen dem Vorzuführenden und der Beschwerdeführerin sowie die Auskunft an der von der Beschwerdeführerin verwiesenen Adresse, zeigt, daß die Annahme der einschreitenden Sicherheitswachebeamten, der Gesuchte halte sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin auf, vertretbar war.
Zurückweisung eines Teils einer Beschwerde mangels ausreichender Bestimmtheit des Begehrens.
Der Beschwerde ("auszusprechen, daß ... durch meine unmenschliche und erniedrigende Behandlung eine Verletzung meiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte stattgefunden hat.") ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, welches - durchaus unterschiedliche - Verhalten von Organwaltern Gegenstand der Beschwerdeführung ist. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht dazu berufen, Gegenstand und Umfang der Anfechtung, die allenfalls aus der Sachverhaltsschilderung herausgelesen werden könnten, - etwa nach den mutmaßlichen Vorstellungen der beschwerdeführenden Partei - als Beschwerdeessentiale selbständig festzulegen.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, Auslegung eines Antrages, Hausrecht, HausdurchsuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B651.1987Dokumentnummer
JFR_10099773_87B00651_01