RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0125

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

10/05 Bezüge Unvereinbarkeit
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3;
ASVG §253a Abs2 idF 1987/609;
ASVG §94 Abs3 idF 1986/111;
ASVGNov 41te;
ASVGNov 44te;
BezügeG 1972 §23 Abs2;

Rechtssatz

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des mittlerweile aufgehobenen § 94 Abs 3 ASVG und § 253 a Abs 2 ASVG ergibt sich, daß die Anordnung, wonach die im § 23 Abs 2 BezügeG 1972 genannten Bezüge die für den Fall des Bezuges von Erwerbseinkommen angeordneten Rechtsfolgen auslösen, ausschließlich auf den von diesen Bestimmungen erfaßten Tatbestandsbereich zutreffen. Ungeachtet dessen, daß diese Bestimmungen teilweise nicht mehr in Geltung stehen (§ 94 ASVG wurde mit Wirksamkeit vom 1.4.1991 durch E VfGH 15.12.1990, G 33, 34/89 aufgehoben), ergibt sich aus ihnen jedenfalls - und über ihren zeitlichen Geltungsbereich insoweit hinaus - eine Wertung des Gesetzgebers, Bezüge nach dem BezügeG 1972 nicht als eine Art Entschädigung für den mit der Ausübung eines öffentlichen Mandates verbundenen Mehraufwand, sondern als ein Einkommen (als Gegenleistung für die Mandatsausübung) anzusehen, welches dazu bestimmt ist, einen angemessenen Lebensunterhalt des politischen Mandatars sicherzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080125.X08

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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