Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs1;Rechtssatz
Macht der Arbeitslose gleichzeitig den Fortbezugsanspruch und den (nicht dem § 19 Abs 2 AlVG unterliegenden) Neuanspruch "geltend", ist in materiell-rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, daß ab der (voraussetzungsgemäß) erfolgten "Anmeldung" des Fortbezugsrechtes und der "Geltendmachung" des Neuanspruches die Leistungsvoraussetzungen beider Ansprüche iSd § 17 AlVG (das sind jene des § 7 AlVG) erfüllt und daher beide Ansprüche mit der "Anmeldung" und "Geltendmachung" verwirklicht sind (Hinweis E 19.5.1988, 88/08/0079). Dies trifft auch für den Neuanspruch zu, weil zu den Leistungsvoraussetzungen des § 7 AlVG nicht gehört, daß die Bezugsdauer aus einem früheren Arbeitslosengeldfall erschöpft ist. Letzteres bewirkt vielmehr - ähnlich wie das Ruhen aufgrund des Bestehens anderer sozialrechtlicher Ansprüche nach § 16 Abs 1 AlVG - bei "Anmeldung" des Fortbezugsrechts nur ein Hinausschieben des Beginnes des Bezuges, nicht aber eine zeitliche Verlagerung des Entstehens des neuen Anspruches. Das hat zur Konsequenz, daß das Arbeitsamt dem Arbeitslosen aufgrund eines solchen Antrages sowohl den Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche Dauer als auch das Arbeitslosengeld aufgrund des Neuanspruches im Anschluß an den Fortbezug zu gewähren hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080122.X07Im RIS seit
18.10.2001