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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §5 Abs1 Z3 lita;Rechtssatz
§ 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG umfaßt nicht nur weltliche Dienstnehmer, sondern auch geistliche, wenn sie eine andere als die im § 5 Abs 1 Z 7 ASVG bezeichnete Tätigkeit ausüben. Ein Priester der katholischen Kirche ist aber hinsichtlich der Ausübung des Priesteramtes (Seelsorgetätigkeit) und einer anderen, IN ERFÜLLUNG SEINER GEISTLICHEN VERPFLICHTUNG gelegenen Tätigkeit gemäß § 5 Abs 1 Z 7 ASVG als der spezielleren Norm von der Vollversicherung auch dann ausgenommen, wenn er diese Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zur Kirche oder einer ihrer Einrichtungen verrichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080016.X01Im RIS seit
20.11.2000