RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1994
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §5 Abs1 Z3 lita;
ASVG §5 Abs1 Z7;

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG umfaßt nicht nur weltliche Dienstnehmer, sondern auch geistliche, wenn sie eine andere als die im § 5 Abs 1 Z 7 ASVG bezeichnete Tätigkeit ausüben. Ein Priester der katholischen Kirche ist aber hinsichtlich der Ausübung des Priesteramtes (Seelsorgetätigkeit) und einer anderen, IN ERFÜLLUNG SEINER GEISTLICHEN VERPFLICHTUNG gelegenen Tätigkeit gemäß § 5 Abs 1 Z 7 ASVG als der spezielleren Norm von der Vollversicherung auch dann ausgenommen, wenn er diese Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zur Kirche oder einer ihrer Einrichtungen verrichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080016.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten