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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/08 93/08/0024 1Stammrechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs 6 lit c AlVG gilt ein auf andere Art (nämlich nicht in der in § 12 Abs 6 lit b AlVG genannten Art) selbständig Erwerbstätiger auch dann als arbeitslos iSd § 12 Abs 1 AlVG, wenn er aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit nur ein nach § 12 Abs 9 AlVG zu ermittelndes Einkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit a bis c ASVG (bzw des § 5 Abs 2 lit c ASVG, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit die Dauer eines Monates übersteigt: Hinweis E 9.2.1993, 92/098/0265) nicht übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080175.X02Im RIS seit
18.10.2001