RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0175

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs6 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs9;
ASVG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/08 93/08/0024 1

Stammrechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs 6 lit c AlVG gilt ein auf andere Art (nämlich nicht in der in § 12 Abs 6 lit b AlVG genannten Art) selbständig Erwerbstätiger auch dann als arbeitslos iSd § 12 Abs 1 AlVG, wenn er aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit nur ein nach § 12 Abs 9 AlVG zu ermittelndes Einkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit a bis c ASVG (bzw des § 5 Abs 2 lit c ASVG, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit die Dauer eines Monates übersteigt: Hinweis E 9.2.1993, 92/098/0265) nicht übersteigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080175.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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