Zwar geht gemäß § 415 ASVG in Angelegenheiten der Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG der Instanzenzug nicht an den BMAS, wohl aber kann diese Behörde auch in solchen Angelegenheiten im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 2 AVG als oberste in Betracht kommende Behörde angerufen werden (Hinweis B 4.12.1981, 81/08/0179, B 17.5.1984, 84/08/0065, B 14.8.1986, 86/08/0113, B 3.7.1990, 90/08/0104).