RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0036

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;

Rechtssatz

Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093, E 27.4.1993, 93/08/0019, E 16.11.1993, 92/08/0261) hängt die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Antrag des Hilfesuchenden auf Gewährung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Gänze abgewiesen wurde, - sachverhaltsbezogen - ausschließlich davon ab, ob der Hilfesuchende nach der Sachlage und Rechtslage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (bzw ab dem Tag der Zustellung des den Antrag abweisenden Bescheides, soferne ihm dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zugestellt worden ist), seinen Lebensbedarf zur Gänze aus eigenen Mitteln, nämlich durch eine ihm mögliche und zumutbare Verwertung seiner Liegenschaft (nicht notwendigerweise durch Veräußerung, sondern auch durch eine andere in Betracht kommende Form), beschaffen konnte (Hinweis E 24.11.1992, 91/08/0027, E 16.3.1993, 92/08/0117).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080036.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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