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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §19 Abs1;Rechtssatz
Im Fortbezugsfall ohne Neuanspruch nach § 19 Abs 1 AlVG ist dem Arbeitslosen der Fortbezug für die restliche zulässige Bezugsdauer zwar nicht von Amts wegen, aber doch schon "auf Anmeldung" (die nicht den Erfordernissen einer Geltendmachung nach § 46 AlVG entsprechen muß: Hinweis E 12.12.1989, 89/08/0209) zu gewähren, wenn überdies die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 lit a und b AlVG vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080122.X02Im RIS seit
18.10.2001