RS Vfgh 1990/2/27 B1278/89

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Z4 B-VG Art144 Abs1 / Allg B-VG Art144 Abs1 / Legitimation B-VG Art144 Abs3 Nö GVG 1989 §7

Leitsatz

Zurückweisung einer (zweiten) Beschwerde gegen einen bereits vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid mangels Legitimation; Konsumierung des Beschwerderechts mit Einbringung der ersten Beschwerde; keine Abtretung der Beschwerde im Falle der Zurückweisung bzw. bei Beschwerden gegen Entscheidungen von weisungsungebundenen Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag

Rechtssatz

Derselbe Verwaltungsakt kann vom selben Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. VfGH 11.10.1988, B1371/87, mit Hinweis auf VwGH 26.2.1981, 81/08/0020, sowie 26.11.1981, 81/16/0201).

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war schon deshalb abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt. Abgesehen davon käme eine Abtretung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Zusammensetzung der belangten Behörde (s. §7 des Nö. Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800-0) den Erfordernissen des Art133 Z4 B-VG entspricht und die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide dieser Behörde mithin von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • B 1278/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1990 B 1278/89

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1278.1989

Dokumentnummer

JFR_10099773_89B01278_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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