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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §21 Abs1;Rechtssatz
Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes kommt eine Bindung an die rechtskräftige Entscheidung im Arbeitsgerichtsprozeß nur dann in Betracht, wenn die Feststellung über die Höhe des dem Arbeitslosen im maßgeblichen Zeitraum zustehenden Entgeltes eine den Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Entscheidung bildende Hauptfrage und nicht nur ein für die im Spruch getroffene Entscheidung relevantes Tatbestandsmerkmal darstellt (Hinweis E 3.7.1986, 85/08/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080122.X09Im RIS seit
18.10.2001