RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3;
ASVG §4 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 30.9.1994 94/08/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/11 90/08/0087 1

Stammrechtssatz

Ist die Dienstnehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht schon kraft seiner Beteiligung an der Gesellschaft auszuschließen (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0092), so ist sie unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung hiefür als entscheidungskräftig angesehenen Merkmale zu klären (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/03/0200, VwSlg 12325 A/1986, E 7.7.1992, 88/08/0127).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080237.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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