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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;Rechtssatz
Die eine weitere Verpflichtung zum Rückersatz von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe unter anderem mangels Arbeitslosigkeit bzw hinsichtlich der Notstandshilfe überdies mangels eigenen Einkommens anordnende Bestimmung des § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG steht nach ihrem Wortlaut und ihrem Regelungsinhalt im unmittelbaren Zusammenhang mit den ausdrücklich angeordneten Verpflichtungen des Leistungsbeziehers zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides (nach der in den Bestimmungen der § 12 Abs 6 lit c, § 36 Abs 3 lit A lit f und § 36 Abs 3 lit B lit d AlVG verwiesenen Bestimmung des § 12 Abs 9 AlVG) und muß daher als eine der aus diesen Verpflichtungen resultierenden Rechtsfolgen gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080254.X02Im RIS seit
04.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018