RS Vfgh 1990/2/27 B1089/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid BAO §111 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter der angefochtenen Androhung einer Zwangsstrafe iSd §111 Abs2 BAO

Rechtssatz

Die im §111 Abs2 BAO vorgesehene Androhung der Zwangsstrafe ist kein Bescheid, da mit einer solchen Erledigung weder ein bestehendes Rechtsverhältnis festgestellt noch ein Rechtsverhältnis begründet, geändert oder aufgehoben wird.

Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, die behauptete Rechtswidrigkeit der Androhung der Zwangsstrafe mit Berufung gegen den die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheid geltend zu machen.

Da der angefochtenen Erledigung nicht die Qualität eines Bescheides zukommt, ist die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1089/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1990 B 1089/89

Schlagworte

Finanzverfahren, Zwangsstrafe Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1089.1989

Dokumentnummer

JFR_10099773_89B01089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten