RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0001

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/08/0144

Rechtssatz

Eine "in Ergänzung des Berufungsbescheides" an die erstinstanzliche Behörde erfolgte Mitteilung stellt mangels ausdrücklicher Bezeichnung dieser behördlichen Erledigung als Bescheid und Anführung der erstinstanzlichen Behörde als Adressaten keinen Bescheid, sondern eine Weisung an die erstinstanzliche Behörde dar (Hinweis B VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080001.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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