Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Eine echte (dh planwidrige) Rechtslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080254.X04Im RIS seit
04.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018