RS Vwgh 1994/9/30 91/08/0194

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Das Verhältnis des § 25 Abs 1 zu § 25 Abs 2 AlVG ist dadurch gekennzeichnet, daß bei Verwirklichung der Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen (gegenüber dem EMPFÄNGER der Leistung) auszusprechen IST, während nach § 25 Abs 2 AlVG diese Verpflichtung gegenüber den dort genannten Personen von der Behörde ausgesprochen werden "kann". Der Verwaltungsgerichtshof geht nach seiner Rechtsprechung davon aus, daß der Gesetzgeber durch die unterschiedliche Wortwahl innerhalb ein und desselben Paragraphen einen verschiedenen Regelungsinhalt zum Ausdruck bringen wollte.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991080194.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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