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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Das Verhältnis des § 25 Abs 1 zu § 25 Abs 2 AlVG ist dadurch gekennzeichnet, daß bei Verwirklichung der Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen (gegenüber dem EMPFÄNGER der Leistung) auszusprechen IST, während nach § 25 Abs 2 AlVG diese Verpflichtung gegenüber den dort genannten Personen von der Behörde ausgesprochen werden "kann". Der Verwaltungsgerichtshof geht nach seiner Rechtsprechung davon aus, daß der Gesetzgeber durch die unterschiedliche Wortwahl innerhalb ein und desselben Paragraphen einen verschiedenen Regelungsinhalt zum Ausdruck bringen wollte.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991080194.X01Im RIS seit
18.10.2001