RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0198

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
AlVG 1977 §12 Abs9;

Rechtssatz

Die Rechtsfolge des vorletzten Satzes des § 12 Abs 9 AlVG iVm den vorangehenden Sätzen dieser Bestimmung knüpft an die Ablehnung der Zustimmung zur Beischaffung einer allenfalls bereits erfolgten Einkommensteuererklärung für das laufende Kalenderjahr bzw eines Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr sowie zur Einholung tatsächlicher Auskünfte des zuständigen Finanzamtes, nicht aber an ein (für das Verfahren nach dem AlVG vorzunehmendes) "Einkommensteuerprüfungsverfahren durch das Finanzamt" an. Daher kann auch die Ablehnung eines solchen Verfahrens durch den Anspruchswerber nicht die Sanktion des vorletzten Satzes dieser Bestimmung haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080198.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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