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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsfolge des vorletzten Satzes des § 12 Abs 9 AlVG iVm den vorangehenden Sätzen dieser Bestimmung knüpft an die Ablehnung der Zustimmung zur Beischaffung einer allenfalls bereits erfolgten Einkommensteuererklärung für das laufende Kalenderjahr bzw eines Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr sowie zur Einholung tatsächlicher Auskünfte des zuständigen Finanzamtes, nicht aber an ein (für das Verfahren nach dem AlVG vorzunehmendes) "Einkommensteuerprüfungsverfahren durch das Finanzamt" an. Daher kann auch die Ablehnung eines solchen Verfahrens durch den Anspruchswerber nicht die Sanktion des vorletzten Satzes dieser Bestimmung haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080198.X03Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009