RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0090

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §410 Abs1 Z1;
ASVG §415;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/22 92/08/0256 6

Stammrechtssatz

Dadurch, daß die belangte Behörde die Dienstnehmereigenschaft in bezug auf bestimmte Dienstnehmer in einem bestimmten Zweigwerk festgestellt hat, hat sie damit jedenfalls nicht etwa eine isolierte (und somit unzulässige) Feststellung der Dienstgebereigenschaft, sondern eine Absprache über einen (hier: allein strittigen) Teilaspekt der Versicherungspflicht vorgenommen (Hinweis: E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, E 14.11.1980, 753/78, E 20.2.1991, 89/08/0208, E 16.4.1991, 90/08/0153). Insoweit ist die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080090.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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