RS Vwgh 1994/9/30 93/08/0122

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §19 Abs1;
AlVG 1977 §19 Abs2;
AlVG 1977 §46 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Wenn sowohl ein Fortbezugsanspruch als auch ein (nicht dem § 19 Abs 2 AlVG unterliegender) Neuanspruch besteht, muß die Frage, ob - anders als im Fall des § 19 Abs 2 AlVG - die Bezugsdauer des Fortbezugsanspruches und des Neuanspruches in materiell-rechtlicher Hinsicht zu kumulieren sind, in verfassungskonformer Auslegung des § 19 AlVG dahin beantwortet werden, daß auch in diesem Fall eine Kumulierung ausscheidet, weil kein sachlicher Grund dafür erkennbar ist, dem Arbeitslosen, dem ein Neuanspruch zusteht, der sowhl hinsichtlich der Dauer des Bezuges als auch hinsichtlich des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes nicht geringer ist als der (ursprüngliche und noch offene) Anspruch aufgrund des früher zuerkannten Anspruches auf Arbeitslosengeld, nur diesen Neuanspruch zu gewähren (zB in der Dauer von 30 Wochen), dem Arbeitslosen aber, dessen Neuanspruch nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs 2 AlVG erfüllt, deshalb neben dem Neuanspruch noch den offenen Fortbezugsanspruch zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080122.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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