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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Da das öffentliche Recht, im besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muß eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080254.X05Im RIS seit
04.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018