RS Vwgh 1994/10/5 94/03/0236

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0237

Rechtssatz

Daß ein Rechtsanwalt einen fehlerhaften Vermerk betreffend die Anzahl der Ausfertigungen eines Schriftsatzes - mag es sich auch um einen Tippfehler handeln - anläßlich der Unterfertigung des Schriftsatzes nicht wahrnimmt, bildet ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden, das zufolge § 46 Abs 1 VwGG der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030236.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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