RS Vwgh 1994/10/5 92/15/0003

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §21;
EStG 1972 §22;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §47 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0083 E 19. September 1989 VwSlg 6435 F/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Haupttätigkeit des Abgabepflichtigen eine selbständige ist und gleichzeitig ein enger, wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Nebentätigkeit besteht, sind die Einkünfte aus der Nebentätigkeit - mögen sie auch für sich allein betrachtet solche aus nichtselbständiger Arbeit sein - gleich den Einkünften aus der selbständigen Haupttätigkeit zu qualifizieren; der zwangsläufig gegebene persönliche Zusammenhang ist unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150003.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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