Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0083 E 19. September 1989 VwSlg 6435 F/1989 RS 1Stammrechtssatz
Wenn die Haupttätigkeit des Abgabepflichtigen eine selbständige ist und gleichzeitig ein enger, wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Nebentätigkeit besteht, sind die Einkünfte aus der Nebentätigkeit - mögen sie auch für sich allein betrachtet solche aus nichtselbständiger Arbeit sein - gleich den Einkünften aus der selbständigen Haupttätigkeit zu qualifizieren; der zwangsläufig gegebene persönliche Zusammenhang ist unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150003.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011